Artikel 1 | Name und Sitz
Unter dem Namen Interessengemeinschaft für Schwerathletik, nachfolgend «IGS» genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 6330 Cham ZG.
Artikel 2 | Zweck
Der Verein bezweckt:
- Betrieb und Unterhalt einer Trainingshalle für die Ausübung der Schwerathletik und verwandter Disziplinen.
- Organisation und Durchführung von Trainings, Kursen und Ausbildungen, in Zusammenarbeit mit externen Trainingspartnern.
- Förderung und Verbreitung des Olympischen Gewichthebens sowie weiterer Disziplinen der Schwerathletik.
- Schaffung einer Plattform für aktive und passive Mitglieder, Vereine, Verbände und organisierte Interessengemeinschaften.
Der IGS ist politisch und konfessionell neutral. Er erkennt die Dopingvorschriften von Swiss Olympic an.
Artikel 3 | Mitgliedschaft
3.1 Mitgliederkategorien
Der IGS besteht aus:
- Aktivmitgliedern (natürliche Personen ab 18 Jahren)
- Jugendmitgliedern (natürliche Personen ab 16 Jahren, mit schriftlicher Einwilligung des gesetzlichen Vertreters)
- Kindermitgliedern (natürliche Personen bis 16 Jahre, mit schriftlicher Einwilligung des gesetzlichen Vertreters)
- Kollektivmitgliedern (Vereine, Teilverbände, Verbände, Sektionen und andere organisierte Interessengemeinschaften)
- Passivmitgliedern (natürliche oder juristische Personen, die den Verein ideell oder finanziell unterstützen)
- Ehrenmitgliedern (auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung gewählt)
3.2 Aufnahme
Die Aufnahme erfolgt durch Antrag an den Vorstand. Zuständig für den Aufnahmeentscheid ist der Präsident. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungen zu begründen. Kollektivmitglieder bezeichnen eine Kontaktperson und sind gesamthaft mit einer Stimme vertreten.
3.3 Rechte und Pflichten
Aktivmitglieder und Jugendmitglieder sind stimmberechtigt und in Ämter wählbar. Kollektivmitglieder haben eine Stimme pro Mitgliedschaft. Kinder-, Passiv- und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der Organe zu beachten sowie die Interessen des Vereins zu wahren.
3.4 Mitgliederbeitrag
Der Jahresbeitrag beträgt:
- Aktiv-, Jugend- und Kindermitglieder: CHF 39.00 / Jahr
- Kollektivmitglieder: CHF 39.00 / Jahr
- Passivmitglieder: freiwillige Spende
- Ehrenmitglieder: beitragsfrei
Der Jahresbeitrag deckt die Vereinsmitgliedschaft ab. Die Nutzung der Vereinsinfrastruktur wird nach dem gewählten Produkt gemäss Produktekatalog des Vorstandes abgerechnet. Mitgliedschaft und Infrastrukturnutzung werden mit einer einzigen Rechnung abgerechnet: Der Jahresbeitrag ist im Rechnungsbetrag der Nutzung enthalten und wird daraus dem Verein als Mitgliederbeitrag zugewiesen. Er fällt nicht zusätzlich zum Rechnungsbetrag an. Bezieht ein Mitglied keine Infrastrukturnutzung, wird der Jahresbeitrag allein in Rechnung gestellt. Der Jahresbeitrag ist im Voraus zu entrichten und gilt für das laufende Vereinsjahr. Es erfolgt keine Beitragsrückerstattung bei Austritt.
3.5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (schriftlich, auf Ende des Kalenderjahres), Tod, Auflösung (bei Kollektivmitgliedern) oder Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Präsident ohne Angabe von Gründen. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Unabhängig von Austritt oder Ausschluss sind alle finanziellen Verpflichtungen vollständig zu erfüllen.
Artikel 4 | Nutzungsvereinbarung
Jedes Mitglied unterzeichnet bei Aufnahme eine Nutzungsvereinbarung, welche die Nutzung der Vereinsinfrastruktur, die Haftungsausschlüsse sowie die geltenden Hausordnungen regelt. Die Nutzungsvereinbarung ist Bestandteil der Mitgliedschaft. Die Konditionen der Infrastrukturnutzung werden durch den Vorstand festgelegt und können separat angepasst werden.
Artikel 5 | Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 6 | Finanzierung und Haftung
6.1 Finanzierung
Der Verein finanziert sich durch Mitgliederbeiträge, Einnahmen aus der Infrastrukturnutzung, Einnahmen aus Veranstaltungen und Trainings, Sponsoring sowie Spenden und Schenkungen.
6.2 Haftung
Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem eigenen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder oder Mitglieder für Vereinsverpflichtungen ist ausgeschlossen. Der Verein haftet nicht für Schäden (weder Personen- noch Sachschäden), die einem Mitglied bei der Ausübung der Vereinsaktivitäten entstehen. Die Mitglieder haben sich eigenverantwortlich zu versichern. Der IGS empfiehlt eine ärztliche Abklärung vor Trainingsbeginn.
Artikel 7 | Organe
Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung (oberstes Organ) und der Vorstand.
Artikel 8 | Generalversammlung
8.1 Einberufung
Die Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird durch den Präsidenten per E-Mail einberufen, mindestens 30 Tage im Voraus, unter Bekanntgabe der Traktanden.
8.2 Traktanden
Die ordentliche Generalversammlung behandelt:
- Genehmigung des Protokolls der letzten GV
- Bericht des Präsidenten
- Bericht des Kassiers und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes (bei Bedarf)
- Genehmigung von Statutenänderungen (bei Bedarf)
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Verschiedenes
8.3 Stimmrecht und Beschlussfassung
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die GV beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Für Statutenänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder notwendig.
8.4 Anträge
Anträge von Mitgliedern sind spätestens 20 Tage vor der GV schriftlich beim Präsidenten einzureichen.
Artikel 9 | Vorstand
9.1 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen: dem Präsidenten und dem Kassier. Weitere Vorstandsmitglieder können durch die GV gewählt werden. Nur Vereinsmitglieder können dem Vorstand angehören.
9.2 Wahl und Amtsdauer
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Generalversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
9.3 Unterschriftsberechtigung
Der Verein wird durch Einzelunterschrift des Präsidenten verpflichtet. Der Kassier ist für finanzielle Belange einzelunterschriftsberechtigt bis CHF 1'000.00. Der Präsident oder die Generalversammlung kann einem Vorstandsmitglied schriftlich die Einzelunterschrift für bestimmte Geschäfte oder Geschäftsarten erteilen, namentlich für die administrative Abwicklung von Mitgliedschaften, Nutzungsvereinbarungen und Rechnungen. Die Ermächtigung kann jederzeit widerrufen werden und darf in elektronischer Form ausgeübt werden.
9.4 Aufgaben
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung, verwaltet das Vereinsvermögen, regelt die Infrastrukturnutzung und vertritt den Verein nach aussen.
Artikel 10 | Auflösung
Über die Auflösung des Vereins beschliesst die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen ist einem oder mehreren Sportvereinen oder einer gemeinnützigen Organisation im Bereich des Sports zuzuweisen.
Artikel 11 | Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung vom 20. April 2026 genehmigt und traten am selben Tag in Kraft. Die Artikel 3.4 (Mitgliederbeitrag und Abrechnung der Infrastrukturnutzung) und 9.3 (Unterschriftsberechtigung) wurden durch Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung vom 15. Juni 2026 neu gefasst und treten am selben Tag in Kraft. Sitz: 6330 Cham ZG.